Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Firma Wörlein & Markl GmbH arbeitet auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ( ADSp) in der jeweils aktuellen Fassung. Der Auftraggeber kennt den Inhalt der ADSp.
Die Firma Wörlein & Markl GmbH arbeitet ausschließlich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Änderungen dieser Auftragsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Aufträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart und besprochen werden.
Siehe hier: Link zu ADSp vom Bundesverband Spedition und Logistik e.V.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur unverzüglichen Zahlung aller Abgaben und sonstigen Aufwendungen, die die Firma Wörlein & Markl GmbH bei der Ausführung des Auftrags für ihn verauslagt.
2.
Der Auftraggeber versichert, daß er entweder der Käufer der anzumeldenden Waren ist oder in Vollmacht des Käufers handelt.
3.
Die Firma Wörlein & Markl GmbH kann die Zollabfertigung wegen eines wichtigen Grundes verweigern. Wichtige Gründe können sein:
- Zahlungsverzug des Auftraggebers
- fehlende Dokumente für eine ordnungsgemäße Zollanmeldung
- unzureichende und / oder lückenhafte Warenbeschreibung
4.
Der Auftraggeber hat gegenüber der Firma Wörlein & Markl GmbH mitzuteilen:
4.1 Alle für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben wie Packstückanzahl, Brutto- und Nettogewichte, Wareninhalte und Warenwerte, sowie zur Berechtigung zum Vorsteuerabzug und zum Geschäftsverhältnis ( z.B. Verbundenheit).
4.2 Die Ausnutzung von Kontingenten.
Zusätzlich hat der Auftraggeber der Firma Wörlein & Markl GmbH folgende Unterlagen zur Bearbeitung des Auftrages vorzulegen:
Sämtliche für die Abfertigung nötigen Dokumente, vor allem Handelsrechnung und Frachtbrief ( AWB,CMR, etc. ), desweiteren Ursprungszeignisse, Lizenzen, Präferenznachweise ( wenn der Anmelder dies wünscht), Überwachungsdokumente, Ein- und Ausfuhrgenehmigungen.
Der Auftraggeber trägt alle Kosten und steuerlichen Nachteile, die durch unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben bzw. durch die Nichtvorlage der notwendigen Dokumente verursacht werden. Sofern der Auftraggeber nicht selbst Importeur ist, tritt er dem Zolldeklaranten bereits jetzt solche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Importeur ab, die darauf beruhen, daß der Importeur die notwendigen Angaben und Unterlagen unrichtig, unvollständig oder verspätet übermittelt.
5.
Die Firma Wörlein & Markl GmbH übernimmt keine Haftung für eine unrichtige Ermittlung des Warennummern-Codes, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Zolltarifauskünfte der Firma Wörlein & Partner GmbH sind immer unverbindlich. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, daß eine verbindliche Zolltarifauskunft bei den zuständigen Zollbehörden beantragt werden kann.
6.
Die Firma Wörlein & Markl GmbH ist nicht verpflichtet, die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Zollabfertigung zu einem begünstigten Zollsatz zu prüfen oder den Auftraggeber über dies aufzuklären. Die Pflicht, sich über etwaige Zollbefreiungen und diesbezüglich beizubringende Unterlagen zu informieren, obliegt allein dem Auftraggeber als Einführer der Ware, es sei denn, es wird eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen.
7.
Die Firma Wörlein & Markl GmbH ist nicht zur Prüfung einer etwaigen Verletzung gewerblicher Schutzrechte verpflichtet.
8.
Erfüllungsort für alle von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen ist Garching. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis entstehen, ist Garching. Für Ansprüche gegen die Firma Wörlein & Markl GmbH ist München ausschließlicher Gerichtsstand.
9.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
München, im August 2010